Muss man wissen: Grundsätze zur Krankenversorgung und Kostenübernahme für Soldaten in Urlaub und Freizeit
Nachfolgend einige wichtige Informationen und Unterscheidungen zur Regelung der Krankenversorgung und Kostenübernahme für Soldaten der Bundeswehr die sich in ihrer Freizeit oder bei Urlaub in Inland oder Ausland aufhalten:
Soldaten im Urlaub / Freizeit in Inland (Deutschland)
Grundsätzlich haben Zeit -und Berufssoldaten mit den Kosten ihrer Krankenversorgung wenig bis gar nichts am Hut. Die Versorgung der Soldaten läuft über das jeweilige San-Zentrum ihrer Stammeinheit oder der Einheit die vorübergehend zuständig ist z.B. aufgrund einer Kommandierung auf Lehrgang
Benötigt ein Soldat nun eine ärztliche Versorgung muss er sich an sein zuständiges Sanitätszentrum wenden und dort beim Truppenarzt vorstellig werden,
es sei denn:
- der Soldat ist fern seiner Einheit / seines Sanitätszentrums
dann darf er auch bei einem anderen San-Zentrum einer nahegelegenen Kaserne vorstellig werden. Durch den Truppenausweis kommen Soldaten ja problemlos in alle Kasernen rein.
Heißt also, dass Soldaten erstmal grundsätzlich zu einem Truppenarzt der Bundeswehr müssen, dann gibts es auch keine Probleme bei der Kostenübernahme durch die Heilfürsorge.
Ausnahmen gibt es immer.
In folgenden Fällen kann die Erstversorgung auch durch einem in der Nähe des Soldaten niedergelassenen Arzt oder durch ein Krankenhaus bzw. eine Notfallambulanz erfolgen:
- wenn kein Truppenarzt erreichbar ist (oft am Wochenende der Fall)
- wenn die Erkrankung plötzlich auftritt und umgehend Handlungsbedarf besteht
- wenn Behandlungen nach einem Unfall erforderlich sind
Die Kostenwerden dann auch von der Heilfürsorge übernommen.
Zu beachten ist:
Hier geht es um die Erstversorgung! Alle weiterführenden Behandlungen müssen dann wieder von einem Truppenarzt der Bundeswehr genehmigt werden bzw. durch eine Überweisung an einen Facharzt erfolgen.
Andernfalls können Soldaten Probleme bei der Kostenübernahme durch die Heilfürsorge bekommen bzw. werden die Kosten nicht übernommen.
Soldaten im Urlaub / Freizeit im Ausland
Ganz anders sieht es bei privaten Auslandsaufenthalten der Soldaten aus!
Vielen Soldaten ist die Rechtslage zur Krankenversorgung und deren Kostenübernahme im Ausland nicht bekannt, obwohl jeder Soldat bei Dienstantritt das „Merkblatt für Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung/Unfällen“ ausgehändigt bekommt, auf dem die Regelungen für die Kostenübername durch die Heilfürsorge bei privaten Aufenthalten im Ausland unmissverständlich beschrieben sind.
Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Soldaten gilt im Ausland nur eingeschränkt.
Wenn Soldaten der Bundeswehr, egal ob SaZ oder BS, “im Urlaub“ ärztliche Versorgungen in Anspruch nehmen, dann müssen sie grundsätzlich in Vorleistung treten und die entstandenen Kosten selbst bezahlen.
Sie haben ferner die Möglichkeit sich die Kosten auf Antrag bei ihrem Sanitätszentrum oder Truppenarzt erstatten zu lassen.
Bei der Erstattung gibt es allerdings einige wichtige Regelungen die alle Soldaten wissen sollten:
Auszug aus dem Merkblatt der Bundeswehr:
5. Verhalten bei Erkrankungen während eines privaten Aufenthaltes im Ausland
Bei Erkrankung während eines privaten Aufenthaltes im Ausland sind die Kosten für die Behandlung durch ausländische Ärztinnen/Zahnärztinnen bzw. Ärzte/Zahnärzte und Krankenhäuser von Ihnen zunächst selbst zu bezahlen.
Die entstandenen Kosten werden Ihnen auf Antrag, (nach dem Muster der Anlage 28 zur ZDv A-1455/4 mit beigefügten Belegen und Zahlungsbeweisen bei Ihrer Truppenärztin bzw. bei Ihrem Truppenarzt zu stellen), bis zu folgender Höhe erstattet:
- notwendige Behandlungskosten: nur bis zu der Höhe, wie sie bei einer Erkrankung im Inland und Inanspruchnahme einer niedergelassenen Ärztin/Zahnärztin bzw. eines niedergelassenen Arztes/Zahnarztes oder eines zugelassenen Krankenhauses entstanden wären
- notwendige Kosten für Krankentransporte im Ausland: bei Rückreise aus dem Ausland jedoch nur die durch die Erkrankung bedingten Mehrkosten für die Strecke im Inland.
Wegen der im Regelfall höheren Behandlungskosten im Ausland wird Ihnen dringend empfohlen, vor Beginn eines privaten Auslandsaufenthaltes eine ausreichende Versicherung gegen Krankheitsfälle im Ausland abzuschließen (Reisekrankenversicherung).
Fazit
Bei Erkrankungen oder Unfällen von Soldaten die im Inland behandelt werden, gibt es in aller Regel keine Probleme bei der Kostenübernahme durch die Heilfürsorge, wenn sich die Soldaten an die Grundsätze halten und wann immer möglich zuerst einen Truppenarzt der Bundeswehr aufsuchen und lediglich in Notfällen einen anderen Arzt oder ein Krankenhaus zur Erstversorgung in Anspruch nehmen.
Bei einer Behandlung im Ausland (privater Aufenthalt) müssen Soldaten in „Vorkasse“ gehen und erstmal die anfallenden Kosten für Behandlung und Trabsport aus eigener Tasche zahlen.
Die Erstattung durch die Heilfürsorge ist dann vom Soldaten auf Antrag beim Truppenarzt zu veranlassen, jedoch gibt es hier teils enorme Deckungslücken, da die Bundeswehr nur Behandlungskosten nach deutscher Gebührenordnung erstattet und medizinisch notwendige Rücktransporte nur ab der deutschen Grenze bezahlt.
Daher ist es wirklich wichtig, dass alle Soldaten der Bundeswehr eine passende Auslandsreisekrankenversicherung / Reisekrankenversicherung abschließen!
Das empfiehlt ihnen sogar ihr Dienstherr im oben genannten Merkblatt.
FAQ
Wieviel Urlaubstage haben Soldaten?
30 Tage Erholungsurlaub stehen jährlich den Soldaten zu.
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